In der Begründung lässt die Beschwerdeführerin ausführen, auch wenn der Mietvertrag ungültig sei, falle er nicht automatisch dahin. Vielmehr handle es sich um ein faktisches Vertragsverhältnis. Dieses Verhältnis hätte vor der Ausweisung gekündigt werden müssen. Da indessen der Mietvertrag ohnehin auf den 30. April 2009 ende, dauere das faktische Vertragsverhältnis noch bis zu jenem Datum. Das Gesuch um Ausweisung verstosse sodann gegen den Grundsatz der schonenden Rechtsausübung, was rechtsmissbräuchlich sei. H. Y. und Z. beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde und die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung.