Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2007 gut und erklärte den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag vom 31. März 2004 für ungültig. Eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies das Kantonsgericht von Graubünden am 11. Juni 2008 ab. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene zivilrechtliche Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. E. Am 9. Dezember 2008 stellten Y. und Z. beim Kreisamt B. ein Ausweisungsgesuch.