Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung hob die Schlichtungsbehörde die angefochtene Kündigung mit Entscheid vom 26. November 2004 auf. D. Am 25. Februar 2005 erhoben Y. und Z. Klage beim Bezirksgericht Plessur gegen die X., Confiserie mit dem Begehren, der Vertrag vom 31. März 2004 sei für ungültig zu erklären, eventualiter sei die Anfechtung der Kündigung vom 14. September 2004 abzuweisen. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2007 gut und erklärte den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag vom 31. März 2004 für ungültig.