C. Die Kündigung wurde von der X., Confiserie am 11. Oktober 2004 bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Plessur angefochten. Die X., Confiserie stellte den Antrag, die am 14. September 2004 ausgesprochene Kündigung für nichtig, resp. ungültig zu erklären und aufzuheben. Y. und Z. beantragten, der Vertrag vom 31. März 2004 sei ungültig zu erklären, eventualiter sei die Anfechtung der Kündigung abzuweisen. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung hob die Schlichtungsbehörde die angefochtene Kündigung mit Entscheid vom 26. November 2004 auf.