Der Vertrag wurde auf eine feste Dauer vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 abgeschlossen und im Grundbuch der Gemeinde A. vorgemerkt. B. Am 12. Juli 2004 wurde die Wohn- und Geschäftsliegenschaft der C. im Rahmen einer Grundpfandversteigerung auf Y. und Z. übertragen. Diese kündigten der Beschwerdeführerin den Pachtvertrag am 14. September 2004 mit amtlichem Formular per 31. März 2005 mit der Begründung des dringenden Eigenbedarfs im Sinne von Art. 261 Abs. 2 lit. a OR in Verbindung mit Art. 266d OR. C. Die Kündigung wurde von der X., Confiserie am 11. Oktober 2004 bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Plessur angefochten.