{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-9_2009-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44312d39f68b0969c8859d6fdf5d69f72de833f7df235c71d622cc7bbca935c731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44312d39f68b0969c8859d6fdf5d69f72de833f7df235c71d622cc7bbca935c731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_9", "Checksum": "901005b7993662263ff448595a175bec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.01.2009 ERZ 2009 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.01.2009 ERZ 2009 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:32", "Checksum": "12065a56eb6b37fa3e755bd62b6efaef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.01.2009 ERZ 2009 9\nRegeste:\nAusweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n6. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, das Entscheiddispositiv habe\nsich auf den eigentlichen Rechtsspruch zu beschränken. Der Kreispräsident\nhabe aber im Dispositiv verschiedene Festestellungen gemacht, die die\nAnforderungen an ein Dispositiv nicht erfüllen würden. Das Dispositiv eines\nEntscheides hat derart formuliert zu sein, dass klar daraus hervorgeht, wie der\nRechtsspruch lautet, so dass er vollstreckt werden kann. Vorliegend hat der\nVorderrichter diverse Ausführungen tatsächlicher Natur in das\nEntscheiddispositiv aufgenommen. Aus dem Dispositiv ist indessen klar zu\nentnehmen, dass die Ausweisung per 31. Januar 2009 verfügt wurde unter\nAndrohung der Straffolgen von Art. 292 StGB. Dass das Dispositiv auch für die\nBeschwerdeführerin ohne weiteres verständlich und klar war, zeigen ihre\nAusführungen auf S. 3 Ziff. 5 ihrer Beschwerdeschrift. Das vorliegende\nEntscheiddispositiv taugt ohne weiteres zur Vollstreckung der getroffenen\nAnordnungen. Auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin kann daher nicht\ngehört werden.\n\n7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit abzuweisen. Die\nVoraussetzungen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind aus\ndenselben Gründen nicht erfüllt. Da der vorliegende Entscheid noch vor dem\nvom Kreispräsidenten B. angesetzten Räumungstermin ergeht und mitgeteilt\nwird, wird dieses Begehren ohnehin obsolet.\n\n8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der\nBeschwerdeführerin, die die Beschwerdegegner aussserdem mit insgesamt Fr.\n500.— ausseramtlich zu entschädigen hat.\n\nSeite 9 — 10\nDemnach erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeververfahrens von Fr. 1200.-- gehen zu Lasten\nder Beschwerdeführerin, die ausserdem die Beschwerdegegner mit Fr. 500.-\n- aussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn\nsich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist\ndie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben.\nIn beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30\nTagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der\ngemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und\ndas Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff.\nBGG.\n\n4. Mitteilung an:\n__________________________________________\n\nKantonsgericht von Graubünden\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nDer Vorsitzende\n\nSeite 10 — 10\n"}