{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-9_2009-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44312d39f68b0969c8859d6fdf5d69f72de833f7df235c71d622cc7bbca935c731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44312d39f68b0969c8859d6fdf5d69f72de833f7df235c71d622cc7bbca935c731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_9", "Checksum": "901005b7993662263ff448595a175bec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.01.2009 ERZ 2009 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.01.2009 ERZ 2009 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:32", "Checksum": "12065a56eb6b37fa3e755bd62b6efaef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.01.2009 ERZ 2009 9\nRegeste:\nAusweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Die in Frage stehenden Räumlichkeiten wurden gestützt auf einen als\n\"Mietvertrag\" bezeichneten Pachtvertrag der Beschwerdeführerin übergeben.\nTrotz der im Nachhinein festgestellten Ungültigkeit dieses Vertrages wurde das\nPachtverhältnis während mittlerweile 4 ½ Jahren ausgeübt und wie ein gültiges\nVertragsverhältnis gehandhabt. Die Kündigung des Vertrages wurde unter\nEinhaltung der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften vorgenommen. Sie\nwurde von der Beschwerdeführerin bei der Schlichtungsstelle für Mietsachen\nangefochten. Im Anschluss daran wurde ein mietrechtliches Verfahren bis vor\nBundesgericht durchgeführt mit dem Ergebnis, dass der \"Mietvertrag\" für\nungültig erklärt wurde. In Anbetracht dieser Umstände erweist es sich als\nsachgerecht, das Rechtsverhältnis auch in Bezug auf die Rückabwicklung des\nnichtigen Vertragsverhältnisses (unter Annahme eines faktischen\nVertragsverhältnisses) wie eine Mietrechtsstreitigkeit zu behandeln. In diesem\nZusammenhang kann auf BGE 120 II 112, 117 verwiesen werden, wo das\nBundesgericht festhielt, dass es sachgerecht erscheine, die bundesrechtliche\nZuständigkeitsordnung des Mietrechts allgemein zu verstehen und ihr\nStreitigkeiten, welche mit der Benützung der Mietsache in Zusammenhang\nstehen, einheitlich zu unterstellen. Dies folge vorab daraus, dass das Gesetz\ndie Verfahrensordnung nicht aus dem Vertragsverhältnis, sondern aus dem\nmietrechtlichen Tatbestand als solchem begründe, welcher entsprechend weit\nzu fassen sei. Mithin trete für die Zuständigkeitsfrage in den Hintergrund, ob der\ngeltend gemachte Anspruch materiell als vertraglicher, quasivertraglicher oder\nausservertraglicher zu qualifizieren sei. Zudem sei zu vermeiden, die\n\nSeite 7 — 10\nZuständigkeit vom Beweisergebnis in der Sache abhängig zu machen. Dies\nwäre bei einer Beschränkung der Art. 274 ff. OR auf Vertragsansprüche nicht\nzu vermeiden. Solche Differenzierungen würden zu prozessualen Leerläufen\nführen und widersprächen dem Auslegungsgrundsatz der Praktikabilität. Diese\nErwägungen des Bundesgerichtes treffen für vorliegenden Fall zu. Es ist nicht\neinzusehen und wäre prozessökonomisch unsinnig, würde den Gesuchstellern\nnach Durchführung eines mietrechtlichen Verfahrens für die Vollstreckung ihrer\nAnsprüche das mietrechtliche Ausweisungsverfahren verwehrt, zumal ihnen\ndieses Verfahren aufgrund seiner summarischen Ausgestaltung eine schnelle\nDurchsetzung ihres Rechts erlaubt. Anders entscheiden würde auch bedeuten,\ndass im Ergebnis der Mieter, der die Kündigung eines gültigen Vertrages\nanficht, im Ergebnis schlechter gestellt wäre als ein Mieter, der ein Mietobjekt\naufgrund eines ungültigen Vertrages übertragen erhielt. Dem Vermieter stünde\nim ersteren Fall nach Abschluss des Anfechtungsverfahrens das summarische\nAusweisungsverfahren zur Verfügung, währenddem im zweiten Fall der\n\"Vermieter\" sein Eigentum auf dem ordentlichen Prozessweg mittels\nEigentumsklage zurückverlangen müsste. Das mietrechtliche\nAusweisungsverfahren erweist sich somit im vorliegenden Fall als zulässig.\n\n5. Die X., Confiserie bringt vor, das Gesuch um sofortige Ausweisung sei einzig\nund allein deshalb gestellt worden, um den heutigen Pächtern zu schaden. Das\nGesuch verstosse gegen den Grundsatz der schonenden Rechtsausübung.\nDanach handle rechtsmissbräuchlich, wer von mehreren gleichwertigen\nMöglichkeiten, die ihm zur Ausübung eines Rechts offenstehen, ohne\nsachlichen Grund gerade diejenige wähle, welche für einen anderen besondere\nNachteile mit sich bringe. Im vorliegenden Fall verstosse der Umstand, dass der\nX., Confiserie eine derart kurze Frist für die Räumung gesetzt worden sei, gegen\ndiesen Grundsatz, zumal das Vertragsverhältnis ohnehin nur noch bis Ende\nApril dauere. Eine vorzeitige Räumung sei daher rechtsmissbräuchlich, zumal\ndie vorzeitige Ausweisung den Gesuchstellern keinen Vorteil oder Nutzen\nbringe.\n\nDie Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass sie seit\nnunmehr ca. 4 1/2 Jahren ohne gültigen Pachtvertrag die fraglichen\nRäumlichkeiten beansprucht. Die Beschwerdegegner kündigten den\n\"Mietvertrag\" bereits am 14. September 2004. Die darauffolgenden Verfahren\nvor der Schlichtungsstelle und den verschiedenen Gerichtsinstanzen haben\nmehrere Jahre in Anspruch genommen. Es kann daher keineswegs als\nrechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn die Beschwerdegegner nun,\n\nSeite 8 — 10\nnachdem ein Endentscheid vorliegt, diesen so rasch als möglich vollstrecken\nlassen wollen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits musste sich bewusst sein,\ndass sie nach rechtskräftiger Erledigung der Gerichtsverfahren die\nPachtobjekte verlassen muss. Sie hatte somit genügend Zeit, sich darauf\neinzustellen und die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen. Sollte sie nun\ndie ihr für die Räumung der Pachtobjekte gesetzte Frist von einem Monat für zu\nkurz erachten, so hat sie sich dies selbst zuzuschreiben. Jedenfalls kann den\nGesuchstellern in diesem Zusammenhang kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen\nwerden.\n\n"}