{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-9_2009-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44312d39f68b0969c8859d6fdf5d69f72de833f7df235c71d622cc7bbca935c731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44312d39f68b0969c8859d6fdf5d69f72de833f7df235c71d622cc7bbca935c731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_9", "Checksum": "901005b7993662263ff448595a175bec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.01.2009 ERZ 2009 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.01.2009 ERZ 2009 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:32", "Checksum": "12065a56eb6b37fa3e755bd62b6efaef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.01.2009 ERZ 2009 9\nRegeste:\nAusweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Grundsätzlich vermag ein ungültiger Vertrag keine rechtsgeschäftlichen\nWirkungen zu erzeugen. Die Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Mietvertrages\nwirkt ex tunc, also von allem Anfang an (vgl. Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S.\n102). Sie ist absolut und unheilbar. Wird ein unwirksamer Vertrag von einer\nPartei oder von allen Beteiligten erfüllt, so ist der jeweilige Leistungsempfänger\nbei gegebenen Voraussetzungen (z.B. Art. 63 Abs. 1 OR) zur Rückleistung\nverpflichtet. Die Erfüllung dieser Pflicht führt zur Rückabwicklung des Vertrags.\nEine Rückabwicklung erweist sich allerdings dort als unpraktisch und vom\nErgebnis her unbefriedigend, wo es sich um unwirksame\nDauerschuldverhältnisse handelt, die über eine längere Zeit hin erfüllt wurden.\nEs rechtfertigt sich daher in derartigen Fällen die Beziehung zwischen den\nParteien, zumindest in bestimmter Hinsicht, wie ein Vertragsverhältnis zu\nbehandeln. So bejaht das Bundesgericht das Vorliegen eines faktischen\nVertragsverhältnisses, wenn zwischen den Parteien kein Vertrag besteht und\ndem Mieter die Mieträumlichkeiten zum Gebrauch überlassen wurden (vgl. BGE\n119 II 441 und 63 II 370). Auch in Lehre und Rechtsprechung ist die rechtliche\nKonstruktion von faktischen Vertragsverhältnissen allgemein anerkannt\n\nSeite 5 — 10\n(Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil,\n9. A., Zürich 2008, N 1183a ff. und 1544 ff.; PKG 1993 Nr. 12).\n\nDie Beschwerdeführer machen geltend, der für ungültig erklärte Vertrag\nzwischen der Confiserie C. und der X., Confiserie sei als faktisches\nVertragsverhältnis zu qualifizieren, weil der Vertrag während Jahren wie ein\ngültiger Vertrag erfüllt worden sei. Dies bedeute, dass das Vertragsverhältnis,\nobwohl ungültig, nicht einfach mit der Feststellung der Ungültigkeit ende.\nVielmehr sei eine Kündigung erforderlich. Eine solche sei aber noch nicht\nausgesprochen worden. Die seinerzeit auf den 31. März 2005 ausgesprochene\nKündigung sei wegen Zeitablaufs obsolet geworden. Die Beschwerdeführer\nverkennen bei ihrer Argumentation die Tragweite eines faktischen\nVertragsverhältnisses. Bei der Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses\nsteht nicht zur Diskussion, ob ein Vertrag durch ein anderes Faktum als durch\neinen gültigen Vertragsabschluss begründet wird. Solange der Vermieter, wie\nim vorliegenden Fall, einen Vertrag ablehnt und die Exmission betreibt, verbietet\ndas Konsensualprinzip die Annahme eines Vertrages. Vielmehr geht es beim\nfaktischen Vertragsverhältnis darum, bestimmte Rechtsbeziehungen, die keine\nVertragsverhältnisse sind, rechtlich wie solche zu behandeln. Faktische\nVertragsverhältnisse heissen sie lediglich deshalb, weil Gesetz (vgl. Art. 320\nAbs. 3 OR für den Arbeitsvertrag) oder sachgerechte Wertung es verlangen, sie\nin gewisser Hinsicht vertragsgleich oder vertragsähnlich zu behandeln. So soll\ndie rechtliche Konstruktion beispielsweise eine Lösung für die Schwierigkeiten\nbieten, die sich bei der Rückabwicklung eines ungültigen Dauervertrages\nergeben, der über längere Zeit hin erfüllt wurde. Ein faktisches\nVertragsverhältnis ist dementsprechend nur \"in bestimmter Hinsicht\" wie ein\nVertragsverhältnis zu behandeln, wobei im Einzelfall zu entscheiden ist, ob und\ninwieweit die Übernahme von Vertragsrecht nach den Grundsätzen der\nAnalogie geboten und begründet ist (vgl. zum Ganzen Gauch/Schluep/Schmid,\na.a.O., N 1545, 1191 ff.; Lachat/Stoll/Brunner, a.a.O., S. 102. FN 68). Die einmal\nfestgestellte Ungültigkeit eines Vertrags bleibt davon unberührt. Daher geht die\nAnsicht der Beschwerdeführerin, wonach vor der Ausweisung das faktische\nVertragsverhältnis gekündigt werden müsse, fehl.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass der \"Mietvertrag\" vom 31. März 2004 mit\nUrteil des Bundesgerichtes vom 4. Dezember 2008 letztinstanzlich rechtskräftig\nfür ungültig erklärt wurde. Die Annahme eines faktischen Vertragsverhältnisses\nbegründet keinen eigenständigen Vertrag, der einer neuerlichen Kündigung\nbedürfte. Sie hat lediglich zur Folge, dass eine Rechtsbeziehung, die kein\n\nSeite 6 — 10\nVertragsverhältnis ist, vertragsgleich oder vertragsähnlich behandelt wird.\nDamit steht fest, dass keine Rechtsgrundlage besteht, die der\nBeschwerdeführerin einen Anspruch auf weiteren Verbleib in den fraglichen\nRäumlichkeiten gewährt.\n\nb) Gemäss Art. 267 Abs. 1 OR muss der Mieter die Sache bei Mietbeendigung\nzurückgeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und weigert er sich, das\nMietobjekt zu verlassen, so kann der Vermieter die Ausweisung verlangen. Der\nAnspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag und ist vertraglicher Natur. Ist der\nVermieter gleichzeitig Eigentümer der Mietsache, kann er auch gestützt auf\nseinen sachenrechtlichen Eigentumsanspruch klagen (Art. 641 Abs. 2 ZGB).\nVorliegend wurde der \"Mietvertrag\" vom 31. März 2004 für ungültig erklärt. Es\nstellt sich daher die Frage, ob den Beschwerdegegnern ein mietrechtlicher\nAusweisungsanspruch zusteht, oder ob sie sich lediglich auf ihr Eigentumsrecht\nstützen können und nach Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgehen müssen.\n\n"}