{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-9_2009-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44312d39f68b0969c8859d6fdf5d69f72de833f7df235c71d622cc7bbca935c731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44312d39f68b0969c8859d6fdf5d69f72de833f7df235c71d622cc7bbca935c731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_9", "Checksum": "901005b7993662263ff448595a175bec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.01.2009 ERZ 2009 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.01.2009 ERZ 2009 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:32", "Checksum": "12065a56eb6b37fa3e755bd62b6efaef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.01.2009 ERZ 2009 9\nRegeste:\nAusweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Sie begründen ihr Begehren damit, dass letztinstanzlich rechtskräftig\nentschieden worden sei, dass der Mietvertrag ungültig sei. Es bestehe auch\nkein faktisches Mietverhältnis. Die Beschwerdeführerin habe daher kein Recht,\ndie Räumlichkeiten zu nutzen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits handle\nrechtsmissbräuchlich, indem sie mit allen Mitteln versuche, die Rückgabe der\nMieträumlichkeiten zu verzögern.\n\nSeite 3 — 10\nErwägungen\n\n1. Der Kreispräsident kann gemäss Art. 145 ZPO auf Gesuch hin durch\nAmtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn\njemand durch eine beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder\ndurch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet\nwird. Insbesondere ist das Befehlsverfahren gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO\nauch für die Ausweisung bei Miete und Pacht zulässig. Gegen solche\nEntscheide des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO beim\nEinzelrichter am Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Auf die frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde vom 14. Januar 2009 gegen die\nAusweisungsverfügung des Kreispräsidenten B. vom 30. Dezember 2008 ist\ndaher einzutreten.\n\n2. Dem Einzelrichter am Kantonsgericht kommt im Beschwerdeverfahren nach\nArt. 152 ZPO volle Kognition zu. Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher\nHinsicht an den Entscheid der Vorinstanz gebunden (PKG 2001 Nr. 39 E. 2.c).\n\n3. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine mündliche Hauptverhandlung\nmit Augenschein durchzuführen. In der Begründung führt sie aus, mit dem\nAugenschein wolle sie aufzeigen, welcher Aufwand notwendig sei, um die\nÜbergabe des Betriebes einigermassen vorbereiten zu können. Es solle\nnachgewiesen werden, dass die Fortführung des Betriebes durch die\nBeschwerdegegner keineswegs dermassen einfach sei, wie sich diese dies\nvorstellen würden.\n\nMit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass im\nBefehlsverfahren nach Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO einzig zu prüfen ist, ob die\nVoraussetzungen für die Ausweisung bei Miete und Pacht gegeben sind. Die\nFrage, ob die Beschwerdegegner in der Lage sind, den Betrieb selbst\nweiterzuführen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Massgebend ist\nallein, ob zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis entstanden ist und\nallenfalls ob dieses durch gültige Kündigung beendet wurde. Inwieweit für die\nBeantwortung dieser Frage eine mündliche Hauptverhandlung oder ein\nAugenschein hilfreich sein kann, ist nicht ersichtlich und wird von der\nBeschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Die Durchführung einer\nmündlichen Hauptverhandlung erübrigt sich auch deshalb, weil die Parteien im\nVerfahren vor dem Kreispräsidenten B. und im hierwärtigen Verfahren\nGelegenheit hatten, im Rahmen des Schriftenwechsels umfassend zur Sache\nStellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit haben sie denn auch ausführlich\n\nSeite 4 — 10\nGebrauch gemacht. Im übrigen erweist sich die Sach- und Rechtslage aufgrund\nder Rechtsschriften und des gesamten Aktenmaterials umfassend und klar\ndargelegt, so dass auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung\nund eines Augenscheines in Anwendung von Art. 152 Abs. 3 ZPO verzichtet\nwerden kann.\n\n4.a) Gemäss Art. 267 Abs. 1 OR muss der Mieter die Sache bei Mietbeendigung\nzurückgeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht freiwillig nach, kann der\nVermieter auf Ausweisung klagen. Das Ausweisungsverfahren ist einerseits im\nMietrecht (Art. 267 OR) und andererseits im Sachenrecht (Art. 641 ZGB)\nbegründet (Fabienne Hohl, Die Ausweisung von Wohnungs- und\nGeschäftsmietern, in: mp 1997, S. 2 f.; Lachat/Stoll/Brunner, Das Mietrecht für\ndie Praxis, 4. A., Zürich 1999, S. 606).\n\nVorliegend wurden der X., Confiserie die Mieträumlichkeiten aufgrund eines\nPachtvertrags vom 31. März 2004 übergeben. Mit Urteil vom 26. Oktober 2007\nerklärte das Bezirksgericht Plessur diesen Vertrag für ungültig. Am 4. Dezember\n2008 bestätigte das Bundesgericht diesen Entscheid letztinstanzlich. Es stellt\nsich daher die Frage, welche Konsequenzen sich aus der Ungültigerklärung des\nVertrages ergeben, insbesondere in Bezug auf das zu beurteilende\nAusweisungsgesuch.\n\n"}