{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-01-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-9_2009-01-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44312d39f68b0969c8859d6fdf5d69f72de833f7df235c71d622cc7bbca935c731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c44312d39f68b0969c8859d6fdf5d69f72de833f7df235c71d622cc7bbca935c731ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_9", "Checksum": "901005b7993662263ff448595a175bec"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.01.2009 ERZ 2009 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 23.01.2009 ERZ 2009 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:40:32", "Checksum": "12065a56eb6b37fa3e755bd62b6efaef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 23.01.2009 ERZ 2009 9\nRegeste:\nAusweisung | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n____________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 23. Januar 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 9\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nBesetzung\nVorsitz Kantonsrichter Hubert\n\n__________________________________________\n\nIn der Zivilsache\n\nX . , Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,\n\ngegen\n\nY., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, und\nZ., Gesuchsteller und Beschwerdegegner,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Diener, Postfach 201, Bärenloch\n1, 7002 Chur,\n\nbetreffend Ausweisung\n\nBeschwerde gegen die Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 30.12.2008,\nmitgeteilt am 30.12.2008,\n\nhat sich ergeben:\nA. Am 31. März 2004 schloss die C., A., mit der Kollektivgesellschaft X., Confiserie\neinen als \"Mietvertrag\" bezeichneten Pachtvertrag ab. Gemäss diesem Vertrag\nüberliess die C. die von ihr bisher zur Führung ihres Geschäfts benutzten\nRäumlichkeiten der Beschwerdeführerin zur Nutzung als Confiserie, Bäckerei\nund Café. Der Pachtzins wurde auf 5,5% des Nettoumsatzes exkl. MwSt.\nzuzüglich Fr. 1000.-- pro Monat für die Heizung festgelegt. Der Vertrag wurde\nauf eine feste Dauer vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2009 abgeschlossen\nund im Grundbuch der Gemeinde A. vorgemerkt.\nB. Am 12. Juli 2004 wurde die Wohn- und Geschäftsliegenschaft der C. im\nRahmen einer Grundpfandversteigerung auf Y. und Z. übertragen. Diese\nkündigten der Beschwerdeführerin den Pachtvertrag am 14. September 2004\nmit amtlichem Formular per 31. März 2005 mit der Begründung des dringenden\nEigenbedarfs im Sinne von Art. 261 Abs. 2 lit. a OR in Verbindung mit Art. 266d\nOR.\nC. Die Kündigung wurde von der X., Confiserie am 11. Oktober 2004 bei der\nSchlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Plessur angefochten. Die X.,\nConfiserie stellte den Antrag, die am 14. September 2004 ausgesprochene\nKündigung für nichtig, resp. ungültig zu erklären und aufzuheben. Y. und Z.\nbeantragten, der Vertrag vom 31. März 2004 sei ungültig zu erklären,\neventualiter sei die Anfechtung der Kündigung abzuweisen. Nach erfolgloser\nSchlichtungsverhandlung hob die Schlichtungsbehörde die angefochtene\nKündigung mit Entscheid vom 26. November 2004 auf.\nD. Am 25. Februar 2005 erhoben Y. und Z. Klage beim Bezirksgericht Plessur\ngegen die X., Confiserie mit dem Begehren, der Vertrag vom 31. März 2004 sei\nfür ungültig zu erklären, eventualiter sei die Anfechtung der Kündigung vom 14.\nSeptember 2004 abzuweisen. Das Bezirksgericht hiess die Klage mit Urteil vom\n26. Oktober 2007 gut und erklärte den zwischen den Parteien abgeschlossenen\nVertrag vom 31. März 2004 für ungültig. Eine dagegen erhobene Berufung der\nBeschwerdeführerin wies das Kantonsgericht von Graubünden am 11. Juni\n2008 ab. Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 wies das Bundesgericht eine\ndagegen erhobene zivilrechtliche Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf\neintrat.\nE. Am 9. Dezember 2008 stellten Y. und Z. beim Kreisamt B. ein\nAusweisungsgesuch. Sie beantragten, die X., Confiserie sei zu verpflichten, die\nRäumlichkeiten Confiserie, Bäckerei, Café mit sofortiger Wirkung zu räumen\nund ordnungsgemäss an die Eigentümerschaft zu übergeben. Die X., Confiserie\n\nSeite 2 — 10\nbeantragte mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2008 Abweisung des\nGesuches, soweit darauf einzutreten sei.\nF. Mit Entscheid vom 30. Dezember 2008 verfügte der Kreispräsident B. die\nAusweisung der X., Confiserie per 31. Januar 2009. Die Ausweisungsverfügung\nerging unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 292 StGB.\nG. Am 14. Januar 2009 reichte die X., Confiserie fristgerecht Beschwerde gegen\ndie Ausweisungsverfügung vom 30. Dezember 2008 beim\nKantonsgerichtspräsidium ein. Das Rechtsbegehren lautet wie folgt:\n1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Das Ausweisungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf\nüberhaupt eingetreten werden kann.\n3. Eventualiter sei die Angelegenheit an den Kreispräsidenten B. zur\nNeubeurteilung zurückzuweisen.\n4. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen.\n5. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerteilen.\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nIn der Begründung lässt die Beschwerdeführerin ausführen, auch wenn der\nMietvertrag ungültig sei, falle er nicht automatisch dahin. Vielmehr handle es\nsich um ein faktisches Vertragsverhältnis. Dieses Verhältnis hätte vor der\nAusweisung gekündigt werden müssen. Da indessen der Mietvertrag ohnehin\nauf den 30. April 2009 ende, dauere das faktische Vertragsverhältnis noch bis\nzu jenem Datum. Das Gesuch um Ausweisung verstosse sodann gegen den\nGrundsatz der schonenden Rechtsausübung, was rechtsmissbräuchlich sei.\n\nH. Y. und Z. beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 die\nAbweisung der Beschwerde und die Verweigerung der aufschiebenden\nWirkung.\n\n"}