292 StGB verpflichtet, die genannten Sachen - soweit das nicht bereits erfolgt ist - der Rekurrentin und den Kindern herauszugeben. 10. X. wird verpflichtet, sämtliche Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K. in F. (Wohnung, inklusive Garage und Kellerabteile, Skiraum, Waschküche), welche noch in seinem Besitz sind, unverzüglich der Ehefrau herauszugeben. 11. X. wird verpflichtet, Y. für die beiden Rekursverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 12'000.-- zu leisten.