X. hat das Recht, C. ab September 2010 bis Ende 2010 für eine Woche mit sich in die Ferien zu nehmen. Beginnend mit dem Jahr 2011 hat er für die weitere Dauer des Getrenntlebens das Recht, mit C. zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 4. X. wird gegenüber der Tochter D. folgendes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt: a) In den Monaten März, April und Mai 2010 hat X. das Recht, D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. Mindestens zwei Besuche haben auf jene Tage zu fallen, an denen auch ein Besuchsrecht gegenüber C. besteht.