In den Monaten Mai bis und mit August 2010 hat X. das Recht, C. jeweils am zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und sie am vierten Samstag jeden Monats von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu besuchen. c) Beginnend mit dem September 2010 hat X. für die weitere Dauer des Getrenntlebens das Recht, C. jeweils am zweiten und vierten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. d) X. hat das Recht, C. ab September 2010 bis Ende 2010 für eine Woche mit sich in die Ferien zu nehmen.