Solcher Aufwand ist ebenfalls - zum reduzierten Ansatz - entschädigungspflichtig (Urteil 6B_136/2009 des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 E. 3.1. und E. 4.3.). Ausgehend davon erscheint es gerechtfertigt, beiden Parteien ein Aufwand von Fr. Seite 57 — 61 12'000.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer anzurechnen. Nach Massgabe der oben erwähnten Bruchteile hat die Rekurrentin den Rekurrenten demnach reduziert ausseramtlich mit Fr. 2'400.-- zu entschädigen.