Seite 55 — 61 22. Gemäss Art. 122 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden. Hat eine Partei unnötigerweise gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten verursacht, werden sie ihr gemäss Art. 122 Abs. 3 ZPO hingegen ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses auferlegt. Wie der klare Wortlaut von Art. 114 Abs. 1 ZPO und Art.