An den Einigungsverhandlungen zeigte sich wohl ein sehr angespanntes Verhältnis des Rekurrenten zum Rechtsvertreter der Rekurrentin. Im direkten Umgang von Rekurrentin und Rekurrent waren jedoch keine derart massiven Spannungen, wie sie früher bestanden, erkennbar. Unter diesen Umständen kann auf die Aussprechung eines förmlichen Hausverbots unter Hinweis auf die bereits erfolgte Ermahnung, auch im direkten Umgang im Wohle der Kinder alles zu unterlassen, was dem Kindswohl abträglich ist, abgesehen werden.