a) Es steht fest, dass es wegen oder im Zusammenhang mit der Frage der Zutrittsberechtigung des Rekurrenten zu den Räumlichkeiten der ehelichen Liegenschaft in F. zu erheblichen Auseinandersetzungen kam. Der Rekurrent braucht keinen Zugang zur ehelichen Wohnung und anderen Räumlichkeiten der Liegenschaft in F.. Seine Sportartikel kann er auch anderweitig gegen eine geringe Gebühr unterbringen. Noch weniger braucht der Rekurrent irgend welche Schlüssel zu Schlössern, welche die Rekurrentin offensichtlich auf eigene Kosten ausgewechselt hat. Der Rekurrent wird demnach verpflichtet, sämtliche Schlüssel für die 5 1/2 Zimmerwohnung K. in F. (Wohnung, inklusive