Seite 52 — 61 ten gesperrt und ihr nur noch Fr. 4'000.-- überwiesen. Wohl hat er - wie dargelegt wurde - gewisse weitere Auslagen übernommen. Damit ist er der Unterhaltspflicht, wie sie vorstehend festgelegt wurde, jedoch nicht vollumfänglich nachgekommen. Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsleistungen für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. Mit der Rückwirkung will das Gesetz - wie die Rekurrentin zu Recht ausführen lässt - der Berechtigten ermöglichen, statt sofort den Richter anzurufen, vorerst auf gütlichem Weg eine Einigung zu erzielen (BGE 115 II 201 E. 4.a)