18. Gemäss vorinstanzlicher Verfügung haben die Kinder Anspruch auf Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- zuzüglich Kinderzulage. Letztere bezieht der Rekurrent im Kanton T. (Ordner 1, act. 10 Replik S. 10). In diesem Kanton beliefen sich die Kinderzulagen im Jahre 2008 bis zum 12. Altersjahr auf Fr. 170.-- und ab diesem Alter auf Fr. 195.--. Ab dem Jahr 2009 betragen sie für ein Kind bis zum 12. Altersjahr Fr. 200.--, danach Fr. 250.--. Für den Kinderunterhalt standen bzw. stehen demnach im Jahre 2008 gerundet Fr. 6'725.-- und ab 2009 Fr. 6'900.-- zur Verfügung. Die Kinderzulagen sind zwar zusätzlich zum Kinderunterhalt zu bezahlen (Art.