So lässt sich durchaus fragen, ob es naheliegend war, den Sohn, welcher trotz Fortschritten bei seinen Lese- und Schreibschwächen (vgl. KB 44) für die Realschule eingeteilt wurde, mit einem Besuch der Schule in I. gleich mittelschulreif zu machen. Eine abschliessende Aussage über die Eignung dieser Schule rechtfertigt sich jedoch bereits deshalb nicht, weil nicht feststeht, wie sich der Aufenthalt in I. auf die Leistung und Entwicklung von B. tatsächlich ausgewirkt hat. B. selbst gefiel die Schule. Darüber hinaus hatte diese Wahl mit Bestimmtheit auch den Vorteil, dass B. nicht weiter in die Auseinandersetzungen mit einbezogen werden konnte.