ba) Die Behauptung des Rekurrenten, seine Frau habe eigenmächtig gehandelt, trifft nur bedingt zu. Wie sich aus der diesbezüglichen Korrespondenz (ERZ 09 90 act. 08/ der Rekurrentin) ergibt, wandte sich die Rekurrentin mit Schreiben vom 21. Juli 2008 an ihren Ehemann und erläuterte ihm, zu welchem Ergebnis sie in Bezug auf den weiteren Schulbesuch von B. gekommen sei. Sie wies darauf hin, dass die schulpsychologischen Abklärungen ergeben hätten, dass B., der an sich für die Realschule eingeteilt worden sei, bei entsprechendem Einsatz in der Lage wäre, eine Mittelschule zu absolvieren. B. selbst sei daran interessiert.