Seite 47 — 61 Ansatz belegt. Arbeitsverträge, aus denen sich konkrete Lohnzahlungen ergeben, wurden nicht ins Recht gelegt. Ebensowenig wurden dermassen hohe Zahlungen sonstwie glaubhaft gemacht. So folgt zwar aus der Liste der Kartenbezüge, dass die Hilfe einer Raumpflegerin und eines Babysitters in Anspruch genommen wurde. Die Auslagen dafür sind aber deutlich geringer und sie sind schon allein deshalb nicht zusätzlich zu berücksichtigen, weil sie bereits über Kartenbezüge als Positionen des täglichen Bedarfs abgegolten wurden.