Die von der Rekurrentin erstmals im Rekursverfahren (vgl. Replik S. 9) vorgebrachte Behauptung, sie sei in jenen Monaten gar nicht in der Lage gewesen, ihr eigenes Leben wie bis anhin fortzuführen, ist neu und insofern unbeachtlich. Darüber hinaus ist sie auch nicht glaubhaft. Es erscheint klar, dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Schwangerschaft im besagten Zeitraum nicht mehr - wie in der Rekurseingabe ausgeführt wird - in die Ferien ging und sie auch nicht mehr ihren sportlichen Hobbys nachgehen konnte. Solche Auslagen scheinen denn auch nicht in der Zusammenstellung auf.