b) Entgegen der Behauptung der Rekurrentin sehr wohl Auskunft über die tatsächlichen Kosten der Lebenshaltung zu geben vermögen indessen die von ihr bei den Strafbehörden eingelegten Zusammenstellungen. Die Behauptung, irgendwelche alte und deshalb irrelevante Zusammenstellungen der Rekurrentin hätten zu einer falschen Feststellung des Bedarfs geführt, erweist sich als unzutreffend. So hat die Rekurrentin den Strafbehörden unter anderem auch eine Zusammenstellung über die Bezüge in den ersten vier Monaten nach der Trennung eingereicht.