Desgleichen blieben die behaupteten Aufwendungen unbelegt oder es wurden Rechnungen - etwa für Flugstunden oder Hotelbesuche - eingelegt, die in den Jahren 1992 bis 1997 ausgestellt wurden und somit schwerlich als Beleg für die massgebliche Lebenshaltung vor der Trennung im Jahre 2007 dienen können. Auf eine nachvollziehbare Zusammenstellung aller relevanten Kosten in den Rechtsschriften wurde letztlich verzichtet und einzig unter Hinweis auf ein hohes Einkommen und einen hohen Lebensstandard ein nicht weiter belegter eigener Unterhaltsbeitrag in nicht nachvollziehbarer Höhe gefordert.