a) Vorweg klarzustellen gilt, dass bei Abschluss der Vereinbarung der Parteien im August 2007 nie die Auffassung bestehen konnte, die Ehefrau habe nach Massgabe der bisherigen Lebenshaltung Anspruch darauf, mit ihren Karten das Limit von Fr. 20'000.-- auszuschöpfen. Dagegen spricht nur schon allein die Tatsache, dass der Rekurrent - worauf noch einzugehen sein wird - für etwelche Bedarfspositionen separat aufkam und im Übrigen auch über diese Karten Bezüge machte.