15. Die Rekurrentin hält dem vorinstanzlichen Eheschutzrichter vor, er habe bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten der bisherigen Lebenshaltung aktenwidrig und willkürlich auf die von ihr im Strafverfahren eingelegten Kartenbezüge abgestellt. Die Rekurrentin habe keinen Zugang zu Belegen über ihre Kartenbezüge gehabt. Die EC-Bezüge der Rekurrentin seien vom Konto _ erfolgt. Dieses Konto aber laute auf den Rekursgegner. Die Rekurrentin habe keine Vollmacht zu diesem Konto gehabt. Alle Belege hierzu befänden sich im Haus in E.. Bei der Trennung habe sie keine Belege mitnehmen können. Die Auflistung, welche die Rekurrentin der Strafbehörde übergeben habe, beinhalte keine Bankbelege.