Der Rekurrent erhielt in der Folge die Gelegenheit, sich nochmals zur Sache zu äussern. Dabei machte er geltend, es sei nie die Meinung gewesen, dass die Ehefrau über die beiden Karten Fr. 20'000.-- pro Monat beziehen solle. Ein solcher Betrag habe weder vor noch nach der Trennung der Lebenshaltung entsprochen. Alsdann verlangte er, dass auf den tatsächlichen, von seiner Ehefrau im Strafverfahren geltend gemachten Bedarf abgestellt werde. Das hat der Bezirksgerichtspräsident in der zweiten Verfügung denn auch getan.