Das trifft schon allein deshalb nicht zu, weil der Bezirksgerichtspräsident - wie bereits dargelegt wurde - keine reine Existenzminimumsberechnung machte, sondern weitere Positionen berücksichtigte. Darüber hinaus überprüfte er seine Berechnung anhand der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten der Lebenshaltung und kam zum Schluss, dass der von ihm im Rahmen des erweiterten Existenzminimums errechnete Betrag über dem konkret