Prozessual sei es angebracht, die Sache wiederum an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, es sei von einem entscheidrelevanten Lebensstandard vor der Trennung der Ehefrau und Kinder von monatlich weit über CHF 20'000.-- auszugehen, es sei das Einkommen des Ehemannes festzulegen und hernach grundsätzlich in Beachtung der Überschussverteilung der Unterhaltsbeitrag neu festzulegen. Diese Rückweisung hätte jedoch leidigerweise zur Folge, dass Ende 2009 die Ehefrau noch über keinen rechtskräftigen Entscheid und damit über keinen Rechtsöffnungstitel betreffend ihren Unterhalt verfügen könnte. Allerdings gehe ihr dann auch die Rechtsmittelinstanz nicht verlustig.