11. Das mit der Regelung des Getrenntlebens befasste Eheschutzgericht hat auch die Geldbeiträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Unterhaltspflicht bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf der Parteien. Auszugehen ist dabei von der bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und die Geldleistungen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht wird in zweifacher Hinsicht begrenzt. Einerseits darf die Unterhaltspflicht nicht zu einem ungerechtfertigen Eingriff in das Existenzminimum führen.