habe aktenwidrig aus ihren Eingaben an die Strafbehörde auf einen Bedarf von monatlich Fr. 6'430.-- geschlossen, habe ihren tatsächlichen Lebensstandard völlig ausser acht gelassen, habe sich nicht mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes befasst und habe deshalb zu Unrecht davon abgesehen, ihr die geltend gemachten, bei einem Einkommen von monatlich Fr. 24'517.-- (im Jahr 2008) bzw. Fr. 28'314.-- (im Jahr 2009) gerechtfertigten Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Auf die Begründung wird nachstehend noch detaillierter eingegangen.