Sie verlangt, es seien ihr monatlich für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 Fr. 12'832.--, für die Zeit ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 Fr. 15'626.-- und ab 1. August 2009 Fr. 14'989.--, sofern B. Ende Juli 2009 aus I. zurückkehrt, ansonsten weiterhin Fr. 15'626.-- zu bezahlen. Zur Begründung wird - grob zusammengefasst - geltend gemacht, der Vorderrichter habe - nachdem sie eigentlich Anspruch auf 3/4 des Überschusses habe - zu Unrecht davon abgesehen, ihr wenigstens den von ihr beantragten hälftigen Überschuss zuzusprechen, habe sachwidrig die Auffassung vertreten, sie könne mit einem um 20% erhöhten Überschuss den bisher gelebten Lebensstandard weiterführen,