Gestützt darauf erhöhte er den Bedarf um Fr. 550.-- und errechnete so einen Gesamtbedarf von Y. und den Kindern von gesamthaft Fr. 10'773.- im Monat. Zur Untermauerung der Richtigkeit der Berechnung wies der Bezirksgerichtspräsident alsdann darauf hin, dass Y. gegenüber den Strafbehörden Angaben über ihre tatsächlichen Ausgaben gemacht habe. Demgemäss hätten sich diese im Durchschnitt auf Fr. 6'430.- im Monat belaufen. Unter Berücksichtigung der von X. getragenen Miet- und Krankenkassenkosten von Fr. 2'100.--und Fr. 880.-- ergebe sich ein monatlicher Bedarf von Fr. 9'410.--.