In der Folge erklärte er für die Bemessung des Ehegattenunterhalts den zuletzt gelebten Standard als Obergrenze für massgebend. Alsdann machte er eine Bedarfsberechnung, in welcher er einerseits Elemente der Existenzminimumsberechnung einbezog, andererseits aber auch weitere Auslagen berücksichtigte, wobei er weitgehend auf die Eingabe von Y. abstellte. So berücksichtigte er für Y. einen Grundbetrag von Fr. 1'250.-- und für die Kinder insgesamt Fr. 1'500.--. Weiter veranschlagte er Mietkosten von Fr. 2'100.--, Krankenversicherungsprämien von Fr. 880.--, weitere Versicherungs- und Telekomkosten von Fr. 425.-- und Fr. 68.-- sowie zusätzliche Auslagen für die Kinder von Fr. 4'000.--.