8. Der Bezirksgerichtspräsident erklärte den Rekurrenten für berechtigt, die Tochter D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal im Monat an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen. Der Rekurrent verlangt das Recht, seine Tochter D. jeweils am Seite 29 — 61 zweiten Wochenende jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihr zweimal im Jahr eine Woche Ferien zu verbringen.