7. Der Bezirksgerichtspräsident Maloja berechtigte den Rekurrenten, die Tochter C. am zweiten und vierten Samstag jeden Monats an ihrem Wohnort zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, am vierten Samstag jedoch nur, wenn auch A. zu Besuch ist. Der Rekurrent verlangt das Recht, C. jeweils am zweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats ab Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr - dies unabhängig von A. - zu sich auf Besuch zu nehmen.