Eine Regelung, welche mehr als drei Wochen Ferien vorsieht, ist jedoch nicht angezeigt. Mit einem Umfang von drei Wochen wird einerseits die Bedeutung des Ferienrechts für eine gute Beziehung zum nicht obhutsberechtigten Elternteil ausreichend gewichtet. Alsdann kommt damit auch zum Ausdruck, dass aufgrund der Vorbehalte von B. und A. vorweg keine Verpflichtung zur Ausübung eines erweiterten Ferienrechts besteht. Zum anderen wird mit einem solchen Ferienrecht aber auch dem Alter von B. und A. Rechnung getragen.