Unter diesen Umständen ist die unbestritten gebliebene vorinstanzliche Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts, das der Kontrolle der Übergabe der Kinder dient, aber auch die Ermahnung der Parteien, alles zu unterlassen, was dem Kindswohl abträglich ist, wohl angezeigt. Es geht jedoch weder an, aus der von A. gemachten Äusserung zu schliessen, der Vater sei gar nicht zu einer ausreichenden Betreuung fähig, noch besteht Grund, die Ausübung des Besuchs- und Ferien- Seite 23 — 61 rechts von der (permanenten) Begleitung oder Überwachung durch eine Drittperson abhängig zu machen.