Nicht belegt und auch nicht anzunehmen ist jedoch, dass es zu Situationen kam, in denen das Kindswohl durch mangelhafte Betreuung tatsächlich gefährdet wurde. Es besteht beim Rekurrenten, der vor der Trennung drei Kinder mit aufzog, kein Grund zur Annahme, er sei nunmehr nicht mehr in der Lage, den Bedürfnissen der beiden kleineren Kinder die erforderliche besondere Aufmerksamkeit zu schenken.