Beilage act. 8/3 zur Rekursantwort), wobei sie offenkundig aber nicht eigene Wahrnehmungen schilderte. Teilweise wirken die Einwände denn auch gesucht. So beklagt sich die Rekurrentin etwa darüber, dass der Rekurrent C. (die zudem etwas erkältet gewesen sein soll) in Begleitung einer "entfernten Bekannten" zum Schwimmen liess. Andernorts wirft sie dem Rekurrenten vor, er sei nicht einmal in der Lage, für die Zeit, in welcher er nicht persönlich für C. schauen könne, einen Babysitter zu organisieren. In diesem Sinn kann es der Rekurrent gar nicht recht machen.