In der Folge war die Rekurrentin jedoch bestrebt, auf eine Lösung der Probleme hinzuarbeiten. Dessen ungeachtet kam es immer wieder zu teils heftigen Auseinandersetzungen. Diesbezüglich kann etwa auch auf die Einstellungs- und Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober 2008 (Ordner 3 act. 17) verwiesen werden. Die Kinder wurden letztlich permanent in diesen Ehekonflikt mit einbezogen (Ordner 3 act. 59, Ordner 2 act. 27). Die Rekurrentin verweist darauf, dass ihr Ehemann die Kinder wiederholt verspätet zurückbrachte, der Rekurrent wiederum behauptet, seine Ehefrau habe ihm die Kinder mehrfach grundlos zu spät übergeben.