Eine gewisse Beruhigung stellte sich - wie ebenfalls aus dem Verlauf der Korrespondenz der Parteien zu schliessen ist - letztlich erst ein, nachdem es im Sommer 2008 zum Zerwürfnis mit A. kam und auch B. nicht mehr bereit war, seinen Vater zu besuchen. Umgekehrt sah sich die Rekurrentin aufgrund der Geschehnisse offenbar ausserstande, ihren Ehemann umgehend über die Geburt der gemeinsamen Tochter D. zu informieren (vgl. 2. Eheschutzverfügung vom 26. Oktober 2007 S. 3). Zumindest in einer Anfangsphase wurde ihm auch keine Möglichkeit eingeräumt, D. zu sehen. In der Folge war die Rekurrentin jedoch bestrebt, auf eine Lösung der Probleme hinzuarbeiten.