Alsdann hat sich nachgerade in den drei durchgeführten Einigungsverhandlungen auch gezeigt, dass seitens der Rekurrentin wenig Bereitschaft bestand, die Frage des Unterhalts und die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts auseinander zu halten. Schliesslich trifft es auch zu, dass die Rekurrentin bis in den Sommer 2008 mit regelmässigen Besuchen von A., B. und C. bei ihrem Vater einverstanden war. Deshalb wurde den Parteien denn auch vorgeschlagen, das Besuchs- und Ferienrecht auf Basis ihrer ursprünglich getroffenen Vereinbarung gütlich zu regeln.