a) Der Bezirksgerichtspräsident Maloja räumte X. das Recht ein, die beiden Kinder A. und B. jeweils am zweiten und vierten Wochenende zu sich oder mit sich auf Besuch zunehmen, sofern sich die Kinder damit einverstanden erklären. Alsdann berechtigte er ihn, die Tochter C. am zweiten und vierten Samstag jeden Monats an ihrem Wohnort zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, am vierten Samstag jedoch nur, wenn auch A. zu Besuch ist. Schliesslich gab der Bezirksgerichtspräsident Maloja X. das Recht, die Tochter D. nach einer Voranmeldung von 48 Stunden mindestens viermal im Monat an einem Tag während zwei Stunden an ihrem Wohnort zu besuchen.