3.a) X. stellt im Rekursverfahren den Antrag, es seien die Kinder A. und B. - und eventuell auch die Eltern - durch den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Graubünden zum Besuchsrecht anzuhören. Die Befragung soll offenbar aufzeigen, dass die Weigerung von B. und A., ihren Vater zu besuchen, auf das sogenannte PAS-Syndrom (Parental Alienation Syndrome) zurückzuführen ist. Der Antrag ist abzuweisen. Unbestritten ist, dass A. und B. derzeit wenig oder gar kein Interesse an regelmässigen Kontakten zu ihrem Vater haben.