Keine Partei hat im Rahmen der dritten Einigungsverhandlung oder nachträglich in einer schriftlichen Eingabe geltend gemacht, der Wegzug habe eine wesentlich veränderte Sachlage geschaffen, der im Rekursverfahren Rechnung getragen werden müsse. Beide Parteien verlangten vielmehr die Ausfertigung des begründeten Entscheids.