Seite 14 — 61 PKG 2000 Nr. 14). Aufgrund des Umstandes, dass der Einzelrichter am Kantonsgericht jedoch gemäss Art. 12 Abs. 2 EGzZGB von Amtes wegen neue Beweise erheben kann, muss es allerdings auch den Parteien gestattet sein, im Rekursverfahren neue Urkunden einzureichen (PKG 2001 Nr. 39 mit Bezug auf Art. 152 ZPO). Diese müssen sich jedoch auf bereits behauptete Tatsachen beziehen.