Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MwSt. zulasten des Rekursgegners. Dieser sei zu verpflichten, im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht der Rekurrentin für Anwaltskosten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.-- für das von der Rekurrentin angestrengte Rekursverfahren zu bezahlen. Ebenso sei der Rekursgegner zu verpflichten, allenfalls der Rekurrentin auferlegte Vertröstungen und amtliche Kosten zu entschädigen. B) Formeller Antrag Es sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien durchzuführen.