Dieser sei zu verpflichten, der Rekursgegnerin im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.-- für das vom Rekurrenten angestrengte und vorliegend zu beurteilende Rekursverfahren zu bezahlen. Ebenso sei der Rekurrent zu verpflichten, allenfalls der Rekursgegnerin auferlegte Vertröstungen und amtliche Kosten zu entschädigen. B) Formeller Antrag 1. Es sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Parteien durchzuführen. 2. Die beiden Verfahren ERZ 09 90 und 95 seien zu vereinigen.